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   BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B   

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BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B (https://dejure.org/2011,32911)
BSG, Entscheidung vom 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B (https://dejure.org/2011,32911)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - B 6 KA 47/10 B (https://dejure.org/2011,32911)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (43)

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B
    So hat der Senat als mögliche Anwendungsfälle überraschende Veränderungen der Versorgungsstruktur durch Ausscheiden eines von wenigen Zahnärzten in einer Region oder die Änderung der Behandlungsausrichtung einer zahnärztlichen Praxis genannt (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 196; BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210).

    Der Senat hat verschiedentlich ausgeführt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit einer mehr oder weniger allgemein gehaltenen General- bzw Härteregelung bedarf, weil es dem Normgeber unmöglich ist, alle denkbaren Konstellationen vorherzusehen und entsprechend zu normieren (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 196; BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210; zuletzt Beschluss vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B -).

    Dass Härtefallregelungen stets nur in wenigen Ausnahmefällen greifen können, ergibt sich schon daraus, dass lediglich im Einzelfall auftretende besonders schwere Härten abgefedert werden sollen (vgl BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210).

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B
    Mit dem Vortrag, bei einer früheren Entscheidung hätte das LSG den HVM für das Jahr 2000 wegen Fehlens einer Härteklausel für rechtswidrig erklären und die Beklagte zur Auszahlung des von ihm angeforderten Honorars verurteilen müssen, kann der Kläger bereits deshalb nicht durchdringen, weil nach der Rechtsprechung des Senats das Fehlen einer geschriebenen Härteklausel zur Prüfung einer ungeschriebenen allgemeinen Härteklausel führt (BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 38), wozu das LSG die Beklagte hier auch verpflichtet hat.

    In der vom LSG und auch von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 8.2.2006 (BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 38), die den auch hier streitigen HVM der Beklagten betraf, hat der Senat ausgeführt, dass eine ungeschriebene generelle Härteklausel dann anzunehmen ist, wenn ein HVM keine oder eine zu eng gefasste Härteklausel enthält.

    Im Übrigen hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl etwa BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 30, 50, 86; BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, RdNr 37).

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

    Auszug aus BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 47/10 B
    11 Dieser Differenzierung entsprechen auch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13.5.1998, dass nicht schon die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung von K(Z)ÄVen zum Ausschluss von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter führt (BSGE 82, 150 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4).

    Der Senat hat bei dieser Entscheidung auch auf die Funktionsfähigkeit der Spruchkörper iS des § 10 Abs. 2 SGG iVm § 12 Abs. 3 SGG abgestellt (BSGE 82, 150, 154 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 16).

    Die Mitwirkung als Mitglied der Vertreterversammlung an einem Beschluss, auf dessen Rechtmäßigkeit es im Rechtsstreit ankommt, fällt ebenfalls nicht unter § 60 Abs. 2 SGG (BSGE 82, 150 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 7/12
    Zwar mag es möglich sein, dass sich der Kläger im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 12. Mai 2010 entstanden ist - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 9. Februar 2011 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 47/10 B) - zulässigerweise an den EGMR wenden kann oder konnte, weil diese Verfahrenslaufzeit noch nicht Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 SF 26/13
    Zwar erscheine es möglich, dass sich der Kläger im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, die nach dem 12. Mai 2010 entstanden sei - also insbesondere die vor dem Bundessozialgericht bis zum 9. Februar 2011 geführte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 47/10 B) - zulässigerweise an den EGMR wenden könne oder habe wenden können, weil diese Verfahrenslaufzeit noch nicht Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen sei.
  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 11/13 B
    9 Eine Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann nur dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn der Verfahrensmangel die Entscheidung des LSG beeinflusst hat, diese also auf dem Mangel beruhen könnte (stRspr des Senats, vgl Beschluss vom 6.2.2008 - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8; vom 28.1.2009 - B 6 KA 27/07 B - Juris RdNr 7; vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 47 mwN; vom 20.10.2010 - B 6 KA 26/10 B - Juris RdNr 8 sowie zuletzt vom 9.2.2011 - B 6 KA 47/10 B - RdNr 18).
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